Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde
AVPfleWoqG§ 65 Wiederholung von Prüfungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/65#abs-1 (1) Die Prüfungen nach § 59 Abs. 1 können auf Antrag jeweils einmal wiederholt werden. Dieser ist in Textform innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung von der zu prüfenden Person zu stellen. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, gilt § 54 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/65#abs-2 (2) Die Leitung der Weiterbildung informiert die betroffene Person spätestens vier Wochen vor der Wiederholungsprüfung über den angesetzten Prüfungstermin.