Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde

AVPfleWoqG

§ 54 Anrechnung gleichwertiger Qualifikationen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/54#abs-1 (1) Auf Antrag können Module oder vergleichbare Qualifikationen auf die Weiterbildungen angerechnet werden, sofern diese mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen wurden und die Inhalte gleichwertig sind. Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten sind nicht als vergleichbare Qualifikation anrechnungsfähig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/54#abs-2 (2) Über die Anrechnung entscheidet die zuständige Behörde schriftlich. Ablehnende Entscheidungen sind zu begründen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/54#abs-3 (3) Soweit Module oder vergleichbare Qualifikationen angerechnet werden, beschränken sich die Prüfungen nach § 59 Abs. 1 im Wesentlichen auf die fehlenden Qualifikationen.

§ 53 § 55