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# § 65 AVPfleWoqG (Bayern) — Wiederholung von Prüfungen

Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfungen nach § 59 Abs. 1 können auf Antrag jeweils einmal wiederholt werden. Dieser ist in Textform innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung von der zu prüfenden Person zu stellen. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, gilt § 54 entsprechend.

(2) Die Leitung der Weiterbildung informiert die betroffene Person spätestens vier Wochen vor der Wiederholungsprüfung über den angesetzten Prüfungstermin.

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Zitiervorschlag: § 65 AVPfleWoqG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/65

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