Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde

AVPfleWoqG

§ 59 Prüfungsformen und Leistungsnachweise

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/59#abs-1 (1) Prüfungsformen sind

1. Fallbearbeitungen,

2. eine Projektarbeit und

3. eine mündliche Abschlussprüfung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/59#abs-2 (2) Fallbearbeitungen dienen dem Nachweis der erworbenen Fachkompetenz in Bezug auf die jeweiligen Module. Für jedes Modul ist eine Fallbearbeitung durchzuführen, die grundsätzlich alle Themenbereiche des jeweiligen Moduls umfasst. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sollen dazu die in den Modulen vermittelte Fachkompetenz auf eine konkrete Fallschilderung aus dem Tätigkeitsfeld der jeweiligen Weiterbildung anwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/59#abs-3 (3) Leistungsnachweise für die Fallbearbeitungen werden erbracht in Form

1. einer schriftlichen Klausur mit einer Dauer von mindestens 90 Minuten,

2. einer mündlichen Prüfung mit einer Dauer von mindestens 30 Minuten oder

3. einer mindestens zehn Seiten umfassenden Hausarbeit mit anschließender Präsentation.

Jeder der in den Nrn. 1 bis 3 genannten Leistungsnachweise sollte im Rahmen der zu absolvierenden Fallbearbeitungen mindestens einmal erbracht werden. Die Gesamtstundenzahl der Weiterbildung umfasst nicht den Stundenumfang der Fallbearbeitung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/59#abs-4 (4) Die Projektarbeit dient dem Transfer des erworbenen Wissens in die Praxis. Mit der Projektarbeit sollen insbesondere Fähigkeiten zur Steuerung von Veränderungsprozessen in einer Organisation nachgewiesen werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/59#abs-5 (5) Der Leistungsnachweis für die Projektarbeit erfolgt in Form eines schriftlichen Projektberichts im Umfang von mindestens zehn Seiten, der eine Beschreibung der Projektaufgabe und dessen fachlich begründete Bearbeitung sowie die Projektplanung, -durchführung und -evaluation umfasst. Ein Projektbericht über eine bereits außerhalb der Weiterbildung erfolgreich durchgeführte und einschlägige Projektarbeit kann als Leistungsnachweis nach § 54 Abs. 1 durch die zuständige Behörde anerkannt werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/59#abs-6 (6) Die mündliche Abschlussprüfung dient dem Nachweis der im Rahmen der Weiterbildung erworbenen Kompetenzen im Hinblick auf ihre praktische Anwendung.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/59#abs-7 (7) Der Leistungsnachweis im Rahmen der mündlichen Abschlussprüfung erfolgt in Form einer Präsentation der Projektarbeit und einem Fachgespräch. Die Dauer der Abschlussprüfung beträgt 30 Minuten.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/59#abs-8 (8) Der Leistungsnachweis über das Praktikum oder die Hospitation erfolgt in Form einer schriftlichen Bestätigung durch die Praktikumsstelle oder die Hospitationsstelle sowie eines schriftlichen Praktikumsberichts oder Hospitationsberichts.

§ 58 § 60