(1) Die Prüfungen nach § 59 Abs. 1 können auf Antrag jeweils einmal wiederholt werden. Dieser ist in Textform innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung von der zu prüfenden Person zu stellen. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, gilt § 54 entsprechend.
(2) Die Leitung der Weiterbildung informiert die betroffene Person spätestens vier Wochen vor der Wiederholungsprüfung über den angesetzten Prüfungstermin.