Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde

AVPfleWoqG

§ 66 Fehlzeiten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/66#abs-1 (1) Versäumte Weiterbildungsstunden gelten als Fehlzeiten und sind, soweit sie 10 % der Unterrichtsstunden und der praktischen Weiterbildung überschreiten, nachzuholen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/66#abs-2 (2) Soweit der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung nicht gefährdet wird, können auf Antrag in besonders begründeten Härtefällen nachzuholende Fehlzeiten durch eine gleichwertige Aufgabenstellung, die in Fernstudienform zu bearbeiten ist, ausgeglichen werden. Die Leitung der Weiterbildung entscheidet über den Ausgleich der Fehlzeiten nach Satz 1. Sie bestimmt die inhaltliche Ausrichtung dieser Arbeit und führt ihre Bewertung durch.

§ 65 § 67