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AVBayKiBiG

§ 27 Berufung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayKiBiG/27#abs-1 (1) Die Kommunalen Spitzenverbände, die Trägerverbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Dachverband Bayerischer Träger für Kindertageseinrichtungen e.V., der Landesverband Wald- und Naturkindergärten in Bayern e.V., die LAGE in Bayern e.V. sowie der Landesverband Kinder in Tagespflege Bayern e.V. haben ein Vorschlagsrecht für die Benennung der Mitglieder.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayKiBiG/27#abs-2 (2) Die Auswahl und Berufung der Mitglieder erfolgt durch das Staatsministerium auf Grundlage der Vorschläge der Verbände nach Abs. 1 unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Art. 14a Abs. 3 BayKiBiG.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayKiBiG/27#abs-3 (3) Das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied werden von den Mitgliedern des Landeselternbeirats aus dessen Mitte gewählt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayKiBiG/27#abs-4 (4) Für die stellvertretenden Mitglieder gelten die Abs. 1 und 2 sowie die §§ 29 und 30 entsprechend.

§ 26 § 28