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# § 27 AVBayKiBiG (Bayern) — Berufung

Kinderbildungsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kommunalen Spitzenverbände, die Trägerverbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Dachverband Bayerischer Träger für Kindertageseinrichtungen e.V., der Landesverband Wald- und Naturkindergärten in Bayern e.V., die LAGE in Bayern e.V. sowie der Landesverband Kinder in Tagespflege Bayern e.V. haben ein Vorschlagsrecht für die Benennung der Mitglieder.

(2) Die Auswahl und Berufung der Mitglieder erfolgt durch das Staatsministerium auf Grundlage der Vorschläge der Verbände nach Abs. 1 unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Art. 14a Abs. 3 BayKiBiG.

(3) Das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied werden von den Mitgliedern des Landeselternbeirats aus dessen Mitte gewählt.

(4) Für die stellvertretenden Mitglieder gelten die Abs. 1 und 2 sowie die §§ 29 und 30 entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 27 AVBayKiBiG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayKiBiG/27

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