Gesetze / Landesrecht Bayern / Kinderbildungsverordnung
AVBayKiBiG§ 29 Sitzungen; Beschlussfassung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayKiBiG/29#abs-1 (1) Der Landeselternbeirat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Das vorsitzende Mitglied lädt darüber hinaus zu den Sitzungen ein, wenn es dies für geboten hält oder auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Sitzungen können vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Mitglieder mittels Videokonferenz durchgeführt werden. Die stellvertretenden Mitglieder sollen ebenfalls zu den Sitzungen geladen werden. Sie nehmen als beratende Mitglieder ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil, soweit sie nicht aufgrund der Verhinderung des regulären Mitglieds ihre Vertretungsfunktion wahrnehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayKiBiG/29#abs-2 (2) Der Landeselternbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Mitglieder können durch das jeweilige stellvertretende Mitglied vertreten werden. Der Landeselternbeirat beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds, bei dessen Verhinderung die Stimme des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayKiBiG/29#abs-3 (3) Das Nähere regelt eine vom Landeselternbeirat zu erlassende Geschäftsordnung.