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AVBayKiBiG

§ 26 Netze für Kinder; Kindertageseinrichtungen im ländlichen Raum

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayKiBiG/26#abs-1 (1) Die Ansprüche nach der Übergangsvorschrift für ein Netz für Kinder des § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2005 (GVBl S. 236) erlöschen, wenn von den Definitionsmerkmalen eines Netzes für Kinder abgewichen wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayKiBiG/26#abs-2 (2) Ein Gemeindeteil gleicht auf Grund seiner Infrastruktur einer selbstständigen Gemeinde im Sinn des Art. 24 Satz 2 BayKiBiG, wenn er vor den Eingemeindungsmaßnahmen im Zuge der oder im Hinblick auf die kommunale Gebietsreform von 1972 eine selbstständige Gemeinde war.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayKiBiG/26#abs-3 (3) Für die Berechnung des Anstellungsschlüssels ist bei Kindertageseinrichtungen im ländlichen Raum im Sinn des Art. 24 BayKiBiG auf die Zahl, Gewichtungsfaktoren und Buchungszeiten der tatsächlich betreuten Kinder abzustellen.

§ 25 § 27