Gesetze / Landesrecht Bayern / Kinderbildungsverordnung

AVBayKiBiG

§ 28 Ende der Mitgliedschaft

Stand: 25.08.2026

Bayern

Bei Ende der Mitgliedschaft während der laufenden Amtszeit wird das stellvertretende Mitglied als neues Mitglied bis zum Ende der laufenden Amtszeit berufen.

§ 27 § 29