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Art 14a Landeselternbeirat

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayKiBiG/14a#abs-1 (1) Bei dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (Staatsministerium) besteht ein Landeselternbeirat. Die Geschäftsführung obliegt dem Staatsministerium.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayKiBiG/14a#abs-2 (2) Der Landeselternbeirat vertritt die Anliegen der Eltern und berät das für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege zuständige Staatsministerium in wichtigen Fragen der frühkindlichen Bildung, durch die Belange der Eltern berührt werden. Der Landeselternbeirat unterstützt das Staatsministerium ferner durch Beratung bei Fragen der Bedarfsplanung. Das Staatsministerium bezieht den Landeselternbeirat in geeigneter Weise bei Fragen der Fortentwicklung der Kindertagesbetreuung in Bayern ein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayKiBiG/14a#abs-3 (3) Der Landeselternbeirat soll durch seine Mitglieder die Einrichtungsvielfalt auf Landesebene sowie die Angebotsvielfalt in Stadt und Land widerspiegeln. Auf ein ausgewogenes Verhältnis der Geschlechter ist zu achten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayKiBiG/14a#abs-4 (4) Dem Landeselternbeirat gehören 15 Mitglieder an, von denen eines den Vorsitz führt. Die Berufung der Mitglieder erfolgt durch das Staatsministerium für die Dauer von zwei Jahren auf Grundlage von Vorschlägen von im Bereich der Kinderbetreuung tätigen Verbänden. Vorgeschlagen werden können Elternbeiräte nach Art. 14 Abs. 1 oder Eltern, deren Kind in der Kindertagespflege betreut wird. Die erneute Berufung eines Mitglieds ist einmalig zulässig. Die Mitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen. Aus wichtigem Grund können sie durch das Staatsministerium von ihrem Amt abberufen werden. Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. Für die stellvertretenden Mitglieder gelten die Sätze 2 bis 7 entsprechend.

Art 14 Art 15