Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz

AVBayHIG

§ 47 Technische Hochschule Ingolstadt

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/47#abs-1 (1) Abweichend von Art. 35 Abs. 3 Nr. 4 und Art. 36 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 BayHIG beschließt der Senat über die Änderung von Studiengängen. Der Beschluss über die Errichtung und Aufhebung von Studiengängen bleibt dem Hochschulrat vorbehalten. Art. 77 Abs. 4 BayHIG bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/47#abs-2 (2) Abweichend von Art. 22 Abs. 3 Satz 4 und 6 sowie Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und 3 BayHIG gehört die oder der für die Hochschule gewählte Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst zusätzlich der Hochschulleitung als stimmberechtigtes Mitglied an.

§ 46 § 48