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§ 47 AVBayHIG (Bayern) — Technische Hochschule Ingolstadt

Ausführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Abweichend von Art. 35 Abs. 3 Nr. 4 und Art. 36 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 BayHIG beschließt der Senat über die Änderung von Studiengängen. Der Beschluss über die Errichtung und Aufhebung von Studiengängen bleibt dem Hochschulrat vorbehalten. Art. 77 Abs. 4 BayHIG bleibt unberührt.

(2) Abweichend von Art. 22 Abs. 3 Satz 4 und 6 sowie Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und 3 BayHIG gehört die oder der für die Hochschule gewählte Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst zusätzlich der Hochschulleitung als stimmberechtigtes Mitglied an.