Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz
AVBayHIG§ 46 Hochschule für angewandte Wissenschaften Hof
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/46#abs-1 (1) Abweichend von Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayHIG gehören dem Hochschulrat an:
1. sieben gewählte Mitglieder des Senats, davon
a) vier Vertreterinnen oder Vertreter der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die durch Beschluss des Senats bestimmt werden,
b) eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschaftsstützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
c) die Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden;
2. sieben nicht hochschulangehörige Mitglieder.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/46#abs-2 (2) Die oder der Vorsitzende des Senats gehört dem Hochschulrat kraft Amtes an. Im Übrigen werden die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a durch den Senat bestimmt. Nähere Regelungen trifft die Grundordnung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/46#abs-3 (3) Abweichend von Art. 35 Abs. 3 Nr. 4 und Art. 36 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 BayHIG beschließt der Senat über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen. Die Einrichtung oder Aufhebung eines Studiengangs bedarf des Einvernehmens mit dem Hochschulrat.