Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz

AVBayHIG

§ 30 Dokumentationspflichten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/30#abs-1 (1) Die Hochschule hat die Pflicht, alle Vorgänge zu Baumaßnahmen und Liegenschaften, für die ihr die Wahrnehmung der Bauherreneigenschaft und Liegenschaftsverantwortung übertragen wurde, zu dokumentieren und aufzubewahren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/30#abs-2 (2) Die Hochschule ist verpflichtet, dem Staatsministerium jährlich einen Bericht nach den in der gesonderten Vereinbarung festgelegten Kriterien über den Bau- und Liegenschaftsbetrieb vorzulegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/30#abs-3 (3) Die Hochschule ist verpflichtet, dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr sämtliche Daten, die zum Betrieb sowie zur Aufrechterhaltung und Pflege der Liegenschafts- und Hochbauangelegenheiten betreffenden Fachdatenbanken erforderlich sind, nach den in der gesonderten Vereinbarung festgelegten Kriterien zur Verfügung zu stellen.

§ 29 § 31