Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz
AVBayHIG§ 22 Antrag der Hochschule
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/22#abs-1 (1) Einer Hochschule kann in ihrer Eigenschaft als staatliche Einrichtung für die ihr nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b BayHIG zur Nutzung überlassenen Liegenschaften nach Art. 14 Abs. 1 BayHIG die Wahrnehmung der Bauherreneigenschaft und die damit verbundene Liegenschaftsverantwortung übertragen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/22#abs-2 (2) Der Antrag auf Übertragung ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Hochschule in schriftlicher oder elektronischer Form beim Staatsministerium zu stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/22#abs-3 (3) Der Antrag muss Folgendes umfassen:
1. die Bauliche Entwicklungsplanung nach § 23,
2. eine Bestätigung der Hochschule über die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im Rahmen der Wahrnehmung der Bauherreneigenschaft und Liegenschaftsverantwortung zu berücksichtigen sind,
3. eine Darstellung des Vorliegens der organisatorischen und personellen Voraussetzungen die zur Erfüllung der zu übertragenden Aufgaben notwendig sind.
Bei der Übertragung der Wahrnehmung der Bauherreneigenschaft und Liegenschaftsverantwortung im Allgemeinen ist zudem der angestrebte Zeitpunkt der Übertragung anzugeben sowie eine Liste der vom Freistaat Bayern nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b BayHIG zur Nutzung überlassenen staatlichen Liegenschaften und der an diesen Liegenschaften bereits begonnenen und bis zum angestrebten Zeitpunkt der Übertragung voraussichtlich noch nicht abgeschlossenen Baumaßnahmen vorzulegen. Bei der Übertragung im Einzelfall ist neben den in Satz 1 genannten Unterlagen ein von der Hochschule erstellter Projektantrag vorzulegen, der insbesondere ein Baufachliches Gutachten, die Bedarfsbeschreibung und eine zugehörige Kostenermittlung enthält.