Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz

AVBayHIG

§ 48 Hochschule für angewandte Wissenschaften München

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/48#abs-1 (1) Abweichend von Art. 31 Abs. 1 Satz 3 BayHIG kann auch die oder der Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in der Wissenschaft und Kunst der Hochschule Vorschläge einreichen, die ebenfalls Grundlage für die Erstellung des Wahlvorschlags sein können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/48#abs-2 (2) Abweichend von Art. 34 Abs. 3, Art. 35 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 5 BayHIG können Vorschläge für die Grundordnung und deren Änderungen auch vom Senat, der Erweiterten Hochschulleitung und dem Hochschulrat unterbreitet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/48#abs-3 (3) Abweichend von Art. 36 Abs. 2 Satz 2 BayHIG ist eine erneute Bestellung der nicht hochschulangehörigen Mitglieder im Hochschulrat bis zu einer Amtszeit von insgesamt zwölf Jahren zulässig.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/48#abs-4 (4) Abweichend von Art. 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BayHIG wird den nicht hochschulangehörigen Mitgliedern des Hochschulrats keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/48#abs-5 (5) Abweichend von Art. 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayHIG kann die Grundordnung für alle Angelegenheiten bestimmen, dass alle nicht entpflichteten Professorinnen und Professoren der Fakultät an den Fakultätssitzungen ohne Stimmrecht mitwirken. Ebenso kann die Grundordnung bestimmen, dass, falls in einer Gruppe Vertreterinnen und Vertreter nicht in vorgeschriebenem Umfang zur Verfügung stehen und auch keine Ersatzvertreterinnen oder Ersatzvertreter vorhanden sind, vom Gremium zu bestimmende Mitglieder dieser Gruppe aus der Fakultät maximal im Umfang der für die Gruppenvertretung vorgesehenen Sitze ohne Stimmrecht mitwirken.

§ 47 § 49