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AVBayHIG

§ 37 Ludwig-Maximilians-Universität München

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/37#abs-1 (1) Abweichend von Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Art. 32 Abs. 1 Halbsatz 2 BayHIG gehören der Hochschulleitung nach Maßgabe der Grundordnung bis zu zehn weitere gewählte Mitglieder an. Von den Mitgliedern nach Satz 1 muss mindestens die Hälfte aus dem Kreis der hauptberuflichen Professorinnen und Professoren (Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayHIG) gewählt werden. Die weiteren Mitglieder der Hochschulleitung können aus dem Kreis der hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der wissenschafts- und kunststützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewählt werden. Wenn die Präsidentin oder der Präsident keine Professorin oder kein Professor ist, muss die Anzahl der Professorinnen und Professoren in der Hochschulleitung die Anzahl der sonstigen Mitglieder um mindestens eins überschreiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/37#abs-2 (2) Abweichend von Art. 29 Abs. 2 Satz 3, Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Art. 31 Abs. 10 Satz 1 Halbsatz 1, Art. 32 Abs. 1, Art. 33, 36 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 und Art. 49 Satz 1 BayHIG tritt an die Stelle der Kanzlerin oder des Kanzlers eine hauptberufliche Vizepräsidentin oder ein hauptberuflicher Vizepräsident für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/37#abs-3 (3) Die Bestellung zur hauptberuflichen Vizepräsidentin gemäß Abs. 2 oder zum hauptberuflichen Vizepräsidenten gemäß Abs. 2 setzt eine abgeschlossene Hochschulausbildung sowie eine mehrjährige verantwortliche berufliche Tätigkeit, insbesondere in der Verwaltung oder Wirtschaft, voraus. Die hauptberufliche Vizepräsidentin gemäß Abs. 2 oder der hauptberufliche Vizepräsident gemäß Abs. 2 wird vom Hochschulrat auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten abweichend von Art. 32 Abs. 1 BayHIG aus dem Kreis der wissenschafts- und kunststützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Bewerberinnen und Bewerber, die nicht Mitglieder der Hochschule sind, gewählt. Art. 33 Abs. 2 BayHIG findet keine Anwendung. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/37#abs-4 (4) Die hauptberufliche Vizepräsidentin oder der hauptberufliche Vizepräsident nach Abs. 2 nimmt sämtliche Aufgaben und Befugnisse wahr, die nach dem Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz oder anderen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Kanzlerin oder dem Kanzler zugewiesen sind. Für die Vertretung gilt Art. 33 Abs. 4 BayHIG entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/37#abs-5 (5) Abweichend von Art. 35 Abs. 1 Satz 1 BayHIG gehören dem Senat an:

1. zehn Vertreterinnen und Vertreter der hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,

2. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden,

3. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der wissenschafts- und kunststützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

4. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden,

5. die oder der Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in der Wissenschaft und Kunst der Hochschule sowie ihre Vertreterin oder ihr Vertreter.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/37#abs-6 (6) Abweichend von Art. 35 Abs. 3 Nr. 4 und Art. 36 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 BayHIG beschließt der Senat nach Stellungnahme des Hochschulrats über Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen. Art. 77 Abs. 4 BayHIG bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/37#abs-7 (7) Abweichend von Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHIG gehören dem Hochschulrat zehn gewählte Mitglieder des Senats, die aus dessen Mitte entsandt werden, im Verhältnis 6 zu 1 zu 1 zu 2 der in Art. 35 Abs. 1 Satz 1 BayHIG genannten Mitgliedergruppen an.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/37#abs-8 (8) Abweichend von Art. 36 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 BayHIG stellt die Hochschulleitung den Körperschaftshaushalt oder Wirtschaftsplan fest.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/37#abs-9 (9) Abweichend von Art. 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayHIG kann die Grundordnung festlegen, dass, wenn dem Fakultätsrat die doppelte Zahl von Vertreterinnen und Vertretern nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 BayHIG angehört, dem Fakultätsrat auch die Vertreterin oder der Vertreter der oder des Beauftragten für die Gleichstellung von Frauen in der Wissenschaft und Kunst der Fakultät angehört. Abweichend von Art. 29 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 BayHIG kann die Grundordnung festlegen, dass dem Fakultätsvorstand auch die oder der Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in der Wissenschaft und Kunst der Fakultät angehört.

§ 36 § 38