Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz
AVBayHIG§ 33 Universität Augsburg
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/33#abs-1 (1) Abweichend von Art. 29 Abs. 1 BayHIG besteht kein Senat. Zentrale Organe der Hochschule sind die Hochschulleitung, das Collegium und der Hochschulrat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/33#abs-2 (2) Abweichend von Art. 29 Abs. 5 Satz 3 BayHIG werden die Kompetenzzentren kollegial von einem Vorstand geleitet. Als Mitglied des Vorstands kann neben Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern auch ein anderes Mitglied der zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen vorgeschlagen und von der Hochschulleitung bestellt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/33#abs-3 (3) Abweichend von Art. 31 Abs. 1 Satz 3 BayHIG erstellt eine vom Collegium und vom Hochschulrat eingesetzte Auswahlkommission den Wahlvorschlag. Der Auswahlkommission gehören an:
1. eine Vertreterin oder ein Vertreter der hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer von jeder Fakultät,
2. eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden,
3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschafts- und kunststützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden und
5. die oder der Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in der Wissenschaft und Kunst.
Der oder die Vorsitzende des Universitätsrats nimmt ohne Stimmrecht als Berichterstatter oder Berichterstatterin für den Universitätsrat an den Sitzungen der Auswahlkommission teil. Ist er oder sie verhindert, kann er oder sie ein anderes Mitglied des Universitätsrates als Vertretung benennen. Darüber hinaus kann die Auswahlkommission, auch auf Vorschlag des Universitätsrates, bis zu zwei Sachverständige oder Auskunftspersonen beiziehen, die keine Mitglieder der Universität Augsburg sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/33#abs-4 (4) Abweichend von Art. 34 Abs. 1 Satz 1 BayHIG gehören dem Collegium an:
1. die Mitglieder der Hochschulleitung,
2. die Dekaninnen und Dekane,
3. sechs Vertreterinnen und Vertreter der hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
4. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden,
5. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der wissenschafts- und kunststützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
6. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden und
7. die oder der Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in der Wissenschaft und Kunst.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/33#abs-5 (5) Abweichend von Art. 34 Abs. 3 und Art. 35 Abs. 3 BayHIG nimmt das Collegium alle Aufgaben der Erweiterten Hochschulleitung und des Senates wahr.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/33#abs-6 (6) Abweichend von Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayHIG gehören dem Hochschulrat an:
1. sechs Vertreterinnen und Vertreter der hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
2. eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden,
3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschafts- und kunststützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
4. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden und
5. zehn Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Kultur insbesondere aus Wirtschaft und beruflicher Praxis.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/33#abs-7 (7) Abweichend von Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BayHIG gehören dem Fakultätsrat an:
1. die Dekanin oder der Dekan,
2. die Prodekanin oder der Prodekan sowie etwaige weitere Prodekaninnen oder Prodekane,
3. die Studiendekanin oder der Studiendekan,
4. die Forschungsdekanin oder der Forschungsdekan,
5. sechs Vertreterinnen oder Vertreter der hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
6. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden,
7. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der wissenschafts- und kunststützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
8. drei Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden und
9. die oder der Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in der Wissenschaft und Kunst.