Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz
AVBayHIG§ 41 Julius-Maximilians-Universität Würzburg
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/41#abs-1 (1) Abweichend von Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayHIG gehören der Hochschulleitung nach Maßgabe der Grundordnung bis zu fünf weitere gewählte Mitglieder an.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/41#abs-2 (2) Abweichend von Art. 35 Abs. 3 Nr. 4 und Art. 36 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 BayHIG beschließt der Senat nach Stellungnahme des Hochschulrats über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen. Art. 77 Abs. 4 BayHIG bleibt unberührt.