Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz
AVBayHIG§ 31 Rückübertragung
Stand: 25.08.2026
Das Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr die Berechtigung der Hochschule zur Wahrnehmung der Bauherreneigenschaft und Liegenschaftsverantwortung im Ausnahmefall aufheben.