Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz
AVBayHIG§ 36 Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/36#abs-1 (1) Abweichend von Art. 30 Abs. 4 Satz 1 BayHIG trifft in unaufschiebbaren Angelegenheiten das vorsitzende Mitglied des Senats für diesen die unerlässlichen Entscheidungen und Maßnahmen. Stellungnahmen nach Art. 35 Abs. 3 Nr. 5 BayHIG sind keine Entscheidungen oder Maßnahmen im Sinne des Satzes 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/36#abs-2 (2) Abweichend von Art. 35 Abs. 1 Satz 1 BayHIG gehört dem Senat zusätzlich die Sprecherin oder der Sprecher des Promovierendenkonvents als Mitglied ohne Stimmrecht an. Abweichend von Art. 36 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 BayHIG nimmt zusätzlich die Sprecherin oder der Sprecher des Promovierendenkonvents an den Sitzungen des Hochschulrats ohne Stimmrecht teil.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/36#abs-3 (3) Abweichend von Art. 36 Abs. 2 Satz 2 BayHIG ist in begründeten Ausnahmefällen eine erneute Bestellung der nicht hochschulangehörigen Mitglieder im Hochschulrat bis zu einer Amtszeit von insgesamt zwölf Jahren zulässig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/36#abs-4 (4) Abweichend von Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayHIG gehört die Sprecherin oder der Sprecher des Fachbereichs Theologie dem Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät und Fachbereich Theologie als Prodekanin oder Prodekan an, wenn die Dekanin oder der Dekan nicht Mitglied des Fachbereichs Theologie ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/36#abs-5 (5) Abweichend von Art. 85 Abs. 2 und Art. 98 BayHIG nimmt der Fachbereich Theologie bei Hochschulprüfungen einschließlich Habilitationen, die zu theologischen akademischen Graden oder zur Feststellung einer entsprechenden Lehrbefähigung führen, die Aufgaben einer evangelisch-theologischen Fakultät wahr. Das Nähere regeln die Prüfungsordnungen einschließlich der Habilitationsordnung. Diese haben vorzusehen, dass der Fachbereich Theologie abweichend von Art. 98 BayHIG ein Prüfungsorgan bildet, das die Aufgaben des Fakultätsrats wahrnimmt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/36#abs-6 (6) Abweichend von Art. 66 Abs. 9 Satz 1 BayHIG nimmt der Fachbereich Theologie in Verfahren zur Berufung von Profesorinnen und Professoren der evangelischen Theologie, der evangelischen Religionspädagogik und der Didaktik des evangelischen Religionsunterrichts die Aufgaben einer Evangelisch-Theologischen Fakultät wahr. Art. 66 Abs. 9 Satz 2 BayHIG findet in Verfahren zur Berufung solcher Professorinnen und Professoren keine Anwendung. In Verfahren nach den Sätzen 1 und 2 werden abweichend von Art. 66 Abs. 1 Satz 4, Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 Satz 3 und Abs. 10 Satz 1 BayHIG die dort genannten Aufgaben und Befugnisse der Fakultät oder des Fakultätsrats durch ein Gremium wahrgenommen, dem folgende Mitglieder aus dem Fachbereich Theologie angehören:
1. die Sprecherin oder der Sprecher als vorsitzendes Mitglied,
2. die zuständige Studiendekanin oder der zuständige Studiendekan,
3. sechs Vertreterinnen oder Vertreter, die aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren gewählt werden,
4. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden,
5. eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschafts- und kunststützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
6. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden und
7. die oder der Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in der Wissenschaft und Kunst.
Die Mitglieder werden in entsprechender Anwendung von Art. 48 BayHIG gewählt. Dabei sind in den Gruppen nach Satz 3 Nr. 3 bis 5 alle Personen wahlberechtigt und wählbar, die im Fachbereich Theologie hauptamtlich tätig und wahlberechtigtes Mitglied der jeweiligen Gruppe gemäß Art. 19 BayHIG sind. Soweit der Lehrstuhl für Religionspädagogik und Didaktik des evangelischen Religionsunterrichts durch die Grundordnung nicht dem Fachbereich Theologie zugeordnet ist, gelten im Sinne des Satzes 4 die an diesem Lehrstuhl tätigen Personen als im Fachbereich Theologie tätig. In der Gruppe der Studierenden sind alle Studierenden wahlberechtigt und wählbar, die für das Studium der evangelischen Theologie, einen anderen vom Fachbereich Theologie angebotenen Studiengang oder Teilstudiengang oder das Fach Evangelische Religionslehre im Rahmen eines Lehramtsstudiengangs eingeschrieben sind. Die in Art. 66 Abs. 5 Satz 5 BayHIG vorgesehenen Stellungnahmen werden von den Mitgliedern nach Satz 3 Nr. 2 und 6 abgegeben.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/36#abs-7 (7) Das Nähere über den Fachbereich Theologie (Abs. 4 bis 6) regelt die Grundordnung. Sie kann auch bestimmen, dass alle Professorinnen und Professoren des Fachbereichs Theologie berechtigt sind, bei Entscheidungen des Gremiums nach Abs. 5 Satz 2 stimmberechtigt mitzuwirken.