Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz
BayHIGArt 32 Weitere gewählte Mitglieder der Hochschulleitung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHIG/32#abs-1 (1) Die weiteren Mitglieder der Hochschulleitung mit Ausnahme der Kanzlerin oder des Kanzlers werden vom Hochschulrat auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten gewählt; sie oder er kann außer den der Hochschule angehörenden Professorinnen und Professoren ein Mitglied aus dem Kreis der sonstigen hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden (Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) zur Wahl vorschlagen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHIG/32#abs-2 (2) Die Amtszeit der weiteren Mitglieder der Hochschulleitung wird in der Grundordnung festgelegt und darf die Amtszeit nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 nicht überschreiten; Wiederwahl ist nach Maßgabe der Grundordnung zulässig. Scheidet ein weiteres gewähltes Mitglied der Hochschulleitung vorzeitig aus dem Amt, ist für den Rest der Amtszeit eine Ergänzungswahl durchzuführen; die Grundordnung kann vorsehen, dass die Ergänzungswahl für eine volle Amtszeit erfolgt. Die weiteren gewählten Mitglieder der Hochschulleitung können aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Hochschulrats abgewählt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayHIG/32#abs-3 (3) Ist ein weiteres Mitglied der Hochschulleitung aufgrund einer entsprechenden Regelung der Grundordnung hauptberuflich tätig, kann in der Grundordnung abweichend von Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 eine Amtszeit von bis zu sechs Jahren vorgesehen werden; für die Dauer der Amtszeit wird ein befristetes privatrechtliches Dienstverhältnis begründet. Wird mit einer an der betreffenden Hochschule in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Freistaat Bayern tätigen Person ein Dienstverhältnis nach Satz 1 begründet, gilt sie als für die Dauer des Bestehens des Dienstverhältnisses ohne Dienstbezüge beurlaubt; Art. 31 Abs. 5 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Im Fall einer Abwahl ist der Dienstvertrag zu kündigen.