Gesetze / Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
AVBWasserV§ 35 Öffentlich-rechtliche Versorgung mit Wasser
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBWasserV/35#abs-1 (1) Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu gestalten; unberührt bleiben die Regelungen des Verwaltungsverfahrens sowie gemeinderechtliche Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBWasserV/35#abs-2 (2) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung geltende Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind bis zum 1. Januar 1982 anzupassen.
Wird zitiert von 46 Entscheidungen zu § 35 AVBWasserV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 31.03.2010 – 8 C 16/08Zulässigkeit des häuslichen Wäschewaschens mit Brunnenwasser nach der TrinkwasserverordnungZitiert von 10
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.02.2010 – 2 L 117/05Zitiert von 3
- VG Freiburg, 16.06.2021 – 1 K 5140/18Zitiert von 1
- VG Arnsberg, 21.12.2004 – 8 K 3903/03
- BGH, 01.02.2007 – III ZR 289/06Wasserversorgung: Verhältnis von Schadensersatzanspruch nach § 2 HPflG und satzungsrechtlichem Kostenerstattungsanspruch für Arbeiten an der Hausanschlussleitung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- VGH Bayern, 27.11.2025 – 20 ZB 23.2201
Zuletzt entschieden
- VG Potsdam, 06.07.2026 – VG 8 K 3146/25Voraussetzungen für die Einstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgung wegen Zahlungsrückständen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- VG Potsdam, 02.04.2026 – VG 8 L 97/26Zitiert von 1
- VG Cottbus, 23.12.2025 – VG 6 K 701/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35 AVBWasserV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.