Gesetze / Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
AVBWasserV§ 34 Gerichtsstand
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBWasserV/34#abs-1 (1) Der Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist am Sitz der für den Kunden zuständigen Betriebsstelle des Wasserversorgungsunternehmens.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBWasserV/34#abs-2 (2) Das gleiche gilt,
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 34 AVBWasserV →
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Änderungsverlauf
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21.01.2013 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I 91)
BGBl. 2013 I S. 91
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.