Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Kommunalabgabengesetz
SächsKAG§ 14 Gebührenbemessung
Stand: 31.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKAG/14#abs-1 (1) Die Gebühren können nach dem Ausmaß der Benutzung (Leistung) oder den durch die Benutzung durchschnittlich verursachten Kosten bemessen werden. Es können auch beide Kriterien miteinander verbunden werden. Für die fixen Vorhaltekosten können unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme angemessene Grundgebühren erhoben werden. Die Erhebung von Grundgebühren kann auf Benutzer mit saisonal stark schwankender Beanspruchung der Einrichtung beschränkt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKAG/14#abs-2 (2) Bei der Gebührenbemessung können umwelt- und rohstoffschonende Lenkungsziele abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 ermäßigend oder erhöhend berücksichtigt werden; § 10 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt. Lenkungsbezogene Zuschläge sind nur innerhalb der Grenzen eines angemessenen Verhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung zulässig. Sozial bedingte Gebührenermäßigungen dürfen nicht zu Lasten der übrigen Benutzer eingeräumt werden; § 10 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 14 SächsKAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 20.05.2015 – VIII ZR 138/14
- BGH, 20.05.2015 – VIII ZR 139/14
- BGH, 20.05.2015 – VIII ZR 140/14
- BGH, 20.05.2015 – VIII ZR 141/14
- BGH, 20.05.2015 – VIII ZR 142/14
- BGH, 20.05.2015 – VIII ZR 144/14
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 SächsKAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.