Gesetze / Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz

AVAG

§ 3 Zuständigkeit

Stand: 10.06.2019

Bund23 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/3#abs-1 (1) Für die Vollstreckbarerklärung von Titeln aus einem anderen Staat ist das Landgericht ausschließlich zuständig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/3#abs-2 (2) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Gericht, in dessen Bezirk der Verpflichtete seinen Wohnsitz hat, oder, wenn er im Inland keinen Wohnsitz hat, das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll. Der Sitz von Gesellschaften und juristischen Personen steht dem Wohnsitz gleich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/3#abs-3 (3) Über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entscheidet der Vorsitzende einer Zivilkammer.

§ 2 § 4