Gesetze / Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz
AVAG§ 3 Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 23
Nach Gewicht
- BGH, 02.09.2015 – XII ZB 75/13Vollstreckbarerklärungsverfahren für Zahlungspflichten aus einem türkischen Ehescheidungsurteil: Beschlussentscheidung des deutschen Gerichts; Vorrang einer völkerrechtlichen Anerkennungs- und Vollstreckungsvereinbarung; Ausschluss der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nach Wahl der falschen Verfahrensart durch die InstanzgerichteZitiert von 13
- LG Bonn, 02.08.2011 – 1 O 291/11Zitiert von 1
- OLG Köln, 17.05.2002 – 16 W 13 /02
- BGH, 21.12.2010 – IX ZB 28/10(Vollstreckung ausländischer Urteile: Örtliche Zuständigkeit für die Vollstreckbarerklärung; Berichtigung der Partei im Urteilsrubrum und Auslegung des Urteils; Berücksichtigung der Teilerfüllung)Zitiert von 1
- BGH, 26.11.2009 – VII ZB 42/08Zitiert von 11
- OLG Schleswig, 30.06.2025 – 16 W 68/24
Zuletzt entschieden
- OLG München, 12.12.2023 – 25 W 1235/23 e
- OLG Düsseldorf, 30.03.2017 – I-3 W 250/16
- OLG Saarbrücken, 04.02.2013 – 5 W 181/11 - 78
23 Entscheidungen zu § 3 AVAG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 AVAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/3#abs-1 (1) Für die Vollstreckbarerklärung von Titeln aus einem anderen Staat ist das Landgericht ausschließlich zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/3#abs-2 (2) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Gericht, in dessen Bezirk der Verpflichtete seinen Wohnsitz hat, oder, wenn er im Inland keinen Wohnsitz hat, das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll. Der Sitz von Gesellschaften und juristischen Personen steht dem Wohnsitz gleich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/3#abs-3 (3) Über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entscheidet der Vorsitzende einer Zivilkammer.