Gesetze / Auslandsumzugskostenverordnung
AUV§ 25 Widerruf der Zusage der Umzugskostenvergütung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AUV%202012/25#abs-1 (1) Die Zusage der Umzugskostenvergütung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AUV%202012/25#abs-2 (2) Die Zusage der Umzugskostenvergütung gilt als ganz widerrufen, wenn vor dem Bezug der neuen Wohnung die Umzugskostenvergütung für einen anderen Umzug zugesagt worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AUV%202012/25#abs-3 (3) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung ganz oder teilweise widerrufen, hat die berechtigte Person
Andere notwendige Auslagen, die der berechtigten Person im Zusammenhang mit dem erwarteten Umzug entstanden sind, und Schäden, die als unmittelbare Folge des Widerrufs entstanden sind, können erstattet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AUV%202012/25#abs-4 (4) Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Widerruf der Zusage die Umzugskostenvergütung für einen Umzug an einen anderen Ort zugesagt, werden die Pauschalen nach den §§ 18 bis 21, die die berechtigte Person aufgrund der ersten Zusage erhalten hat, auf die Beträge angerechnet, die ihr aufgrund der neuen Zusage gewährt werden. Die Anrechnung unterbleibt, soweit die berechtigte Person die Pauschalen bis zur Bekanntgabe des Widerrufs der ersten Zusage bestimmungsgemäß verbraucht hat und die daraus beschafften Gegenstände am neuen Dienstort nicht verwendbar sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AUV%202012/25#abs-5 (5) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung aus Gründen widerrufen, die die berechtigte Person zu vertreten hat, hat sie abweichend von den Absätzen 3 und 4 die schon erhaltene Umzugskostenvergütung insoweit zurückzuzahlen, als die Zusage widerrufen worden ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AUV%202012/25#abs-6 (6) Bei Rücknahme, Aufhebung oder Erledigung der Zusage der Umzugskostenvergütung auf andere Weise gelten die Absätze 3 bis 5 entsprechend.