Gesetze / Auslandsunterhaltsgesetz
AUG§ 7 Vorprüfung durch das Amtsgericht; Zuständigkeitskonzentration
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Entgegennahme und Prüfung eines Antrages auf Unterstützung in Unterhaltssachen erfolgt durch das für den Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständige Amtsgericht. Für den Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Amtsgericht Pankow/Weißensee.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Vorprüfungsverfahren ist ein Justizverwaltungsverfahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für das Vorprüfungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Änderungsverlauf
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20.11.2015 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 2018)
BGBl. 2015 I S. 2018
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.