Gesetze / Auslandsunterhaltsgesetz
AUG§ 8 Inhalt und Form des Antrages
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/8#abs-1 (1) Der Inhalt eines an einen anderen Mitgliedstaat mit Ausnahme des Königreichs Dänemark gerichteten Antrages richtet sich nach Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/8#abs-2 (2) Der Inhalt eines an einen anderen Vertragsstaat des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen gerichteten Antrages richtet sich nach Artikel 11 dieses Übereinkommens.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/8#abs-3 (3) In den nicht von den Absätzen 1 und 2 erfassten Fällen soll der Antrag alle Angaben enthalten, die für die Geltendmachung des Anspruchs von Bedeutung sein können, insbesondere
Ein Antrag eines Berechtigten im Sinne des § 3 Nummer 3 Buchstabe b soll die in den Nummern 1 und 3 Buchstabe c genannten Angaben der Person enthalten, deren Anspruch übergegangen ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/8#abs-4 (4) Einem Antrag nach Absatz 3 sollen die zugehörigen Personenstandsurkunden und andere sachdienliche Schriftstücke beigefügt sein. Das in § 7 benannte Gericht kann von Amts wegen alle erforderlichen Ermittlungen anstellen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/8#abs-5 (5) In den Fällen des Absatzes 3 ist der Antrag vom Antragsteller, von dessen gesetzlichem Vertreter oder von einem bevollmächtigten Vertreter unter Beifügung einer Vollmacht zu unterschreiben. Soweit dies nach dem Recht des zu ersuchenden Staates erforderlich ist, ist die Richtigkeit der Angaben vom Antragsteller oder von dessen gesetzlichem Vertreter eidesstattlich zu versichern. Besonderen Anforderungen des zu ersuchenden Staates an Form und Inhalt des Ersuchens ist zu genügen, soweit dem keine zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/8#abs-6 (6) In den Fällen des Absatzes 3 ist der Antrag an die Empfangsstelle des Staates zu richten, in dem der Anspruch geltend gemacht werden soll.
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Änderungsverlauf
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20.02.2013 Ausfertigung
§ 8 umnummeriert und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I 273 iVm Bek)
BGBl. 2013 I S. 273
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