Gesetze / Auslandsunterhaltsgesetz

AUG

§ 19 Übermittlung und Löschung von Daten

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/19?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die zentrale Behörde darf personenbezogene Daten an andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen übermitteln, wenn dies zur Erfüllung der ihr nach § 5 obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Die Daten dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt worden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/19?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Daten, die zum Zweck der Anerkennung, Vollstreckbarerklärung oder Vollstreckung nicht oder nicht mehr erforderlich sind, hat die zentrale Behörde unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. § 35 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.

§ 18 § 20