Gesetze / Auslandsunterhaltsgesetz
AUG§ 19 Übermittlung von Daten
Stand: 10.12.2019
Die zentrale Behörde darf personenbezogene Daten an andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen übermitteln, wenn dies zur Erfüllung der ihr nach § 5 obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Die Daten dürfen nur für den Zweck verarbeitet werden, für den sie übermittelt worden sind.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 19 geändert, Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 23 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1724)
BGBl. 2019 I S. 1724
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