Gesetze / Auslandsunterhaltsgesetz
AUG§ 17 Auskunftsrecht zum Zweck der Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung eines Titels
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/17?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ist die Unterhaltsforderung tituliert und weigert sich der Schuldner, auf Verlangen der zentralen Behörde Auskunft über sein Einkommen und Vermögen zu erteilen, oder ist bei einer Vollstreckung in die vom Schuldner angegebenen Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten, stehen der zentralen Behörde zum Zweck der Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung eines Titels die in § 16 geregelten Auskunftsrechte zu. Die zentrale Behörde darf nach vorheriger Androhung außerdem
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/17?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Daten über das Vermögen des Schuldners darf die zentrale Behörde nur erheben, wenn dies für die Vollstreckung erforderlich ist.
Änderungsverlauf
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07.05.2021 Ausfertigung
§ 17 neu gefasst durch Artikel 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I 850)
BGBl. 2021 I S. 850
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