Gesetze / Altersteilzeitzuschlagsverordnung
ATZV§ 1 Gewährung eines Altersteilzeitzuschlags
Stand: 10.06.2019
Den in § 6 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Beamten und Richtern wird ein nichtruhegehaltfähiger Altersteilzeitzuschlag gewährt, soweit die Altersteilzeit mindestens mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, durchgeführt wird.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 1 ATZV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LAG Berlin-Brandenburg, 16.06.2016 – 26 Sa 550/16
- BVerwG, 11.01.2016 – 2 B 48/15Altersteilzeitzuschlag als VerwendungseinkommenZitiert von 4
- VG Frankfurt (Oder), 13.09.2018 – 2 K 1632/15Zitiert von 1
- OVG NRW, 31.07.2012 – 1 A 1654/11Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.09.2003 Ausfertigung
§ 1 geändert und eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I 1798)
BGBl. 2003 I S. 1798
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