Gesetze / Altersteilzeitzuschlagsverordnung
ATZV§ 1 Gewährung eines Altersteilzeitzuschlags
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- LAG Berlin-Brandenburg, 16.06.2016 – 26 Sa 550/16
- BVerwG, 11.01.2016 – 2 B 48/15Altersteilzeitzuschlag als VerwendungseinkommenZitiert von 4
- VG Frankfurt (Oder), 13.09.2018 – 2 K 1632/15Zitiert von 1
- OVG NRW, 31.07.2012 – 1 A 1654/11Zitiert von 2
4 Entscheidungen zu § 1 ATZV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Den in § 6 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Beamten und Richtern wird ein nichtruhegehaltfähiger Altersteilzeitzuschlag gewährt, soweit die Altersteilzeit mindestens mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, durchgeführt wird.