Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 9 · BT-Drs. 15/1186 · S. 68
Zu Artikel 9 (Änderung der Altersteilzeit-
Zu Artikel 9 (Änderung der Altersteilzeit- zuschlagsverordnung) Die Regelung dient der Klarstellung und greift eine Bitte der Länder auf. Sie bestimmt, dass ein Altersteilzeitzu- schlag nur gewährt werden kann, wenn der Umfang der Al- tersteilzeitarbeit mindestens die Hälfte der bisherigen Ar- beitszeit beträgt. Für den Arbeitnehmerbereich wird diese Voraussetzung bereits im Altersteilzeitgesetz [Artikel 1 des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078)] festgelegt. Auch bei der Regelung des Altersteilzeitzuschlags ist dieses Mindestmaß für die Arbeitszeit zugrunde gelegt worden, wie es z. B. für Bundesbeamtinnen und -beamte in § 72b des Bundesbeamtengesetzes auch statusrechtlich vorgege- ben ist. Für Beamtinnen und Beamte sind im Regelfall auch verfassungsrechtliche Grenzen für den Umfang einer Teil- zeitbeschäftigung zu berücksichtigen. Vor allem aber muss durch den Umfang der Mindestarbeitszeit bei einer Alters- teilzeitbeschäftigung eine faktische Vorruhestandsregelung vermieden werden.
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Herkunft
BT-Drs. 15/1186, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 54.974–56.039 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.49) +D1D2D3 · Prüfwert e2cd1c732b83d866….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP