Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 9 · BT-Drs. 15/1186 · S. 68

Zu Artikel 9 (Änderung der Altersteilzeit-

Zu Artikel 9 (Änderung der Altersteilzeit-
zuschlagsverordnung)
Die Regelung dient der Klarstellung und greift eine Bitte
der Länder auf. Sie bestimmt, dass ein Altersteilzeitzu-
schlag nur gewährt werden kann, wenn der Umfang der Al-
tersteilzeitarbeit mindestens die Hälfte der bisherigen Ar-
beitszeit beträgt. Für den Arbeitnehmerbereich wird diese
Voraussetzung bereits im Altersteilzeitgesetz [Artikel 1 des
Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den
Ruhestand vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078)] festgelegt.
Auch bei der Regelung des Altersteilzeitzuschlags ist dieses
Mindestmaß für die Arbeitszeit zugrunde gelegt worden,
wie es z. B. für Bundesbeamtinnen und -beamte in § 72b
des Bundesbeamtengesetzes auch statusrechtlich vorgege-
ben ist. Für Beamtinnen und Beamte sind im Regelfall auch
verfassungsrechtliche Grenzen für den Umfang einer Teil-
zeitbeschäftigung zu berücksichtigen. Vor allem aber muss
durch den Umfang der Mindestarbeitszeit bei einer Alters-
teilzeitbeschäftigung eine faktische Vorruhestandsregelung
vermieden werden.

BT-Drs. 15/1186 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 15/1186, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 54.974–56.039 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.49) +D1D2D3 · Prüfwert e2cd1c732b83d866….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP