Gesetze / Auslandstrennungsgeldverordnung
ATGV§ 4 Voraussetzungen für die Gewährung von Auslandstrennungsgeld
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATGV%202019/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Auslandstrennungsgeld wird gewährt, wenn die berechtigte Person in häuslicher Gemeinschaft lebt
Auslandstrennungsgeld wird nur gewährt, wenn die berechtigte Person eine Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Dienst- oder Wohnort beibehält und einen Haushalt sowohl am bisherigen als auch am neuen Dienst- oder Wohnort führt. § 12 Absatz 7 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATGV%202019/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Behält die berechtigte Person eine Wohnung am bisherigen Dienst- oder Wohnort bei, ohne die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 zu erfüllen, wird Auslandstrennungsgeld nur gewährt bei Anordnung einer dienstlichen Maßnahme nach § 2 Absatz 1 mit eingeschränkter oder ohne Zusage der Umzugskostenvergütung oder solange am neuen Dienstort Wohnungsmangel besteht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ATGV%202019/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Verzichtet die berechtigte Person unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung und ist aus dienstlichen Gründen ein Umzug nicht erforderlich, werden als Auslandstrennungsgeld nur Reisebeihilfen nach § 13 für längstens ein Jahr gewährt.
Änderungsverlauf
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08.01.2020 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Januar 2020 (BGBl. I 27)
BGBl. 2020 I S. 27
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27.11.2019 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. November 2019 (BGBl. I 1866 96)
BGBl. 2019 I S. 1866
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