Gesetze / Auslandstrennungsgeldverordnung
ATGV§ 3 Berechtigte
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATGV%202019/3#abs-1 (1) Berechtigt sind
1.
Bundesbeamte,
2.
Richter im Bundesdienst,
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, sowie
4.
zum Bund abgeordnete Beamte und Richter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATGV%202019/3#abs-2 (2) Berechtigt sind nicht
1.
im Grenzverkehr tätige Beamte bei dienstlichen Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland,
2.
Ehrenbeamte und
3.
ehrenamtliche Richter.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 3 ATGV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 08.12.2006 – 1 A 2652/05
- OVG NRW, 27.09.2004 – 1 A 3958/02Zitiert von 3
- BVerwG, 24.07.2008 – 2 C 13.07Zitiert von 2
- BVerwG, 24.07.2008 – 2 C 6.07Zitiert von 13
- BFH, 14.11.1986 – VI R 226/80Zitiert von 4
- VG Köln, 07.12.2022 – 15 K 1992/21
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 ATGV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.