Gesetze / Auslandstrennungsgeldverordnung

ATGV

§ 3 Berechtigte

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATGV%202019/3#abs-1 (1) Berechtigt sind

1.
Bundesbeamte,
2.
Richter im Bundesdienst,
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, sowie
4.
zum Bund abgeordnete Beamte und Richter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATGV%202019/3#abs-2 (2) Berechtigt sind nicht

1.
im Grenzverkehr tätige Beamte bei dienstlichen Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland,
2.
Ehrenbeamte und
3.
ehrenamtliche Richter.
§ 2 § 4