Gesetze / Auslandstrennungsgeldverordnung
ATGV§ 4 Voraussetzungen für die Gewährung von Auslandstrennungsgeld
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATGV%202019/4#abs-1 (1) Auslandstrennungsgeld wird gewährt, wenn die berechtigte Person in häuslicher Gemeinschaft lebt
Auslandstrennungsgeld wird nur gewährt, wenn die berechtigte Person eine Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Dienst- oder Wohnort beibehält und einen Haushalt sowohl am bisherigen als auch am neuen Dienst- oder Wohnort führt. § 12 Absatz 7 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATGV%202019/4#abs-2 (2) Behält die berechtigte Person eine Wohnung am bisherigen Dienst- oder Wohnort bei und wird eine dienstliche Maßnahme nach § 2 Absatz 1 mit eingeschränkter oder ohne Zusage der Umzugskostenvergütung angeordnet oder besteht am neuen Dienstort Wohnungsmangel, so wird Auslandstrennungsgeld nur gewährt, wenn die berechtigte Person
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ATGV%202019/4#abs-3 (3) Verzichtet die berechtigte Person unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung und ist aus dienstlichen Gründen ein Umzug nicht erforderlich, werden als Auslandstrennungsgeld nur Reisebeihilfen nach § 13 für längstens ein Jahr gewährt.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 4 ATGV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 15.12.2005 – 1 A 4732/03Zitiert von 7
- OVG NRW, 25.08.2021 – 1 A 840/19Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 15.06.2020 – 4 S 936/20Zitiert von 1
- VG Köln, 07.12.2022 – 15 K 1992/21
- VG Köln, 13.10.2021 – 23 K 4350/19
- BVerwG, 04.08.2006 – 2 B 12.06Zitiert von 43
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 11.03.2026 – 23 K 2038/23
- VG Köln, 15.04.2015 – 23 K 6332/13
- VG Düsseldorf, 13.03.2015 – 13 K 2341/14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 ATGV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.11.2019 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. November 2019 (BGBl. I 1866 96)
BGBl. 2019 I S. 1866
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.