Gesetze / Auslandstrennungsgeldverordnung
ATGV§ 4 Voraussetzungen für die Gewährung von Auslandstrennungsgeld
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 15.06.2020 – 4 S 936/20Zitiert von 1
- OVG NRW, 15.12.2005 – 1 A 4732/03Zitiert von 7
- OVG NRW, 25.08.2021 – 1 A 840/19Zitiert von 1
- OVG NRW, 26.11.2021 – 1 A 2364/18Zitiert von 3
- VG Köln, 07.12.2022 – 15 K 1992/21
- VG Köln, 11.03.2026 – 23 K 2038/23
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 15.04.2015 – 23 K 6332/13
- VG Düsseldorf, 13.03.2015 – 13 K 2341/14
- BVerwG, 28.10.2010 – 2 C 56/09Gleichbehandlung von Beamten in eingetragener Lebenspartnerschaft; Aufwandsentschädigung bei Dienstleistung im AuslandZitiert von 17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 ATGV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATGV%202019/4#abs-1 (1) Auslandstrennungsgeld wird gewährt, wenn die berechtigte Person in häuslicher Gemeinschaft lebt
Auslandstrennungsgeld wird nur gewährt, wenn die berechtigte Person eine Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Dienst- oder Wohnort beibehält und einen Haushalt sowohl am bisherigen als auch am neuen Dienst- oder Wohnort führt. § 12 Absatz 7 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATGV%202019/4#abs-2 (2) Behält die berechtigte Person eine Wohnung am bisherigen Dienst- oder Wohnort bei und wird eine dienstliche Maßnahme nach § 2 Absatz 1 mit eingeschränkter oder ohne Zusage der Umzugskostenvergütung angeordnet oder besteht am neuen Dienstort Wohnungsmangel, so wird Auslandstrennungsgeld nur gewährt, wenn die berechtigte Person
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ATGV%202019/4#abs-3 (3) Verzichtet die berechtigte Person unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung und ist aus dienstlichen Gründen ein Umzug nicht erforderlich, werden als Auslandstrennungsgeld nur Reisebeihilfen nach § 13 für längstens ein Jahr gewährt.