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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 1866

BGBl. 2019 I S. 1866 · 4.522 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2019, Seite 1866 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1866
                                              Verordnung
                           zur Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung
                                              Vom 27. November 2019

   Auf Grund des § 14 Absatz 1 des Bundesumzugs-
kostengesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I
S. 2682) sowie des § 82 Absatz 3 und des § 83 Absatz 4
des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160), jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au-
gust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationser-
lass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374), verordnet das
Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem
Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundes-
ministerium der Finanzen:

                        Artikel 1

                    Änderung der
          Auslandstrennungsgeldverordnung

  Die Auslandstrennungsgeldverordnung vom 27. Juni

2018 (BGBl. I S. 891) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
   „Haushaltsführung“ die Wörter „oder für das Bei-
   behalten der Wohnung am bisherigen Dienst- oder
   Wohnort“ eingefügt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
     „die im Auslandszuschlag berücksichtigungsfähig
     sind“ durch die Wörter „für die der berechtigten
     Person Kindergeld nach dem Einkommensteuer-
     gesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz
     zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64
     oder des § 65 des Einkommensteuergesetzes
     oder des § 3 oder des § 4 des Bundeskindergeld-
     gesetzes zustünde“ ersetzt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Behält die berechtigte Person eine Woh-
       nung am bisherigen Dienst- oder Wohnort bei
       und wird eine dienstliche Maßnahme nach § 2
       Absatz 1 mit eingeschränkter oder ohne Zusage
       der Umzugskostenvergütung angeordnet oder
       besteht am neuen Dienstort Wohnungsmangel,
       so wird Auslandstrennungsgeld nur gewährt,
       wenn die berechtigte Person
       1. die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1

          nicht erfüllt oder
       2. die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2
          nicht erfüllt, weil eine berücksichtigungsfähige

                                  Berlin, den 27. November

                                    Der Bundesminister des
                                               Heiko Maas

          Person die berechtigte Person an deren neuen
          Dienstort begleitet und ein Haushalt am bishe-
          rigen Dienst- oder Wohnort nicht mehr geführt
          wird.“
  3. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
       „1. für die berechtigte Person:

           a) im Fall des § 4 Absatz 1 mit einem Betrag
              in Höhe von 20 Prozent des Auslands-
              zuschlags nach § 53 Absatz 2 Satz 1 des
              Bundesbesoldungsgesetzes am bisherigen
              Dienstort zuzüglich des auf diesen Betrag
              anzuwendenden Kaufkraftausgleichs nach
              § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes und

           b) im Fall des § 4 Absatz 2 mit einem Betrag

              in Höhe von 10 Prozent des Auslands-

              zuschlags nach § 53 Absatz 2 Satz 1 des
              Bundesbesoldungsgesetzes am bisherigen
              Dienstort zuzüglich des auf diesen Betrag
              anzuwendenden Kaufkraftausgleichs nach
              § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes,“.
    b) In Nummer 2 werden die Wörter „stehen am
       neuen Dienstort Zahlungen nach § 53 Absatz 4
       und 5 des Bundesbesoldungsgesetzes für diese
       Personen zu, so sind diese anzurechnen“ durch
       die Wörter „diese Zahlungen sind auf die Besol-
       dung anzurechnen, wenn für diese Person am
       neuen Dienstort Zahlungen nach § 53 Absatz 4
       und 5 des Bundesbesoldungsgesetzes zustehen“
       ersetzt.

    c) Folgender Satz wird angefügt:

       „Erhält eine berücksichtigungsfähige Person selbst
       einen Auslandszuschlag oder wird der Auslands-
       zuschlag für eine berücksichtigungsfähige Person
       bereits an eine andere Person gezahlt, so ist die
       Zahlung eines auslandstrennungsbedingten Mehr-
       aufwands für die berücksichtigungsfähige Person
       ausgeschlossen.“

  4. § 14 Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.

                         Artikel 2

                      Inkrafttreten
    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

2019

Auswärtigen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 1866. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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