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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 1866
BGBl. 2019 I S. 1866 · 4.522 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Verordnung
zur Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung
Vom 27. November 2019
Auf Grund des § 14 Absatz 1 des Bundesumzugs-
kostengesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I
S. 2682) sowie des § 82 Absatz 3 und des § 83 Absatz 4
des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160), jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au-
gust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationser-
lass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374), verordnet das
Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem
Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundes-
ministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der
Auslandstrennungsgeldverordnung
Die Auslandstrennungsgeldverordnung vom 27. Juni
2018 (BGBl. I S. 891) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
„Haushaltsführung“ die Wörter „oder für das Bei-
behalten der Wohnung am bisherigen Dienst- oder
Wohnort“ eingefügt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
„die im Auslandszuschlag berücksichtigungsfähig
sind“ durch die Wörter „für die der berechtigten
Person Kindergeld nach dem Einkommensteuer-
gesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz
zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64
oder des § 65 des Einkommensteuergesetzes
oder des § 3 oder des § 4 des Bundeskindergeld-
gesetzes zustünde“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Behält die berechtigte Person eine Woh-
nung am bisherigen Dienst- oder Wohnort bei
und wird eine dienstliche Maßnahme nach § 2
Absatz 1 mit eingeschränkter oder ohne Zusage
der Umzugskostenvergütung angeordnet oder
besteht am neuen Dienstort Wohnungsmangel,
so wird Auslandstrennungsgeld nur gewährt,
wenn die berechtigte Person
1. die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1
nicht erfüllt oder
2. die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2
nicht erfüllt, weil eine berücksichtigungsfähige
Berlin, den 27. November
Der Bundesminister des
Heiko Maas
Person die berechtigte Person an deren neuen
Dienstort begleitet und ein Haushalt am bishe-
rigen Dienst- oder Wohnort nicht mehr geführt
wird.“
3. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. für die berechtigte Person:
a) im Fall des § 4 Absatz 1 mit einem Betrag
in Höhe von 20 Prozent des Auslands-
zuschlags nach § 53 Absatz 2 Satz 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes am bisherigen
Dienstort zuzüglich des auf diesen Betrag
anzuwendenden Kaufkraftausgleichs nach
§ 55 des Bundesbesoldungsgesetzes und
b) im Fall des § 4 Absatz 2 mit einem Betrag
in Höhe von 10 Prozent des Auslands-
zuschlags nach § 53 Absatz 2 Satz 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes am bisherigen
Dienstort zuzüglich des auf diesen Betrag
anzuwendenden Kaufkraftausgleichs nach
§ 55 des Bundesbesoldungsgesetzes,“.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „stehen am
neuen Dienstort Zahlungen nach § 53 Absatz 4
und 5 des Bundesbesoldungsgesetzes für diese
Personen zu, so sind diese anzurechnen“ durch
die Wörter „diese Zahlungen sind auf die Besol-
dung anzurechnen, wenn für diese Person am
neuen Dienstort Zahlungen nach § 53 Absatz 4
und 5 des Bundesbesoldungsgesetzes zustehen“
ersetzt.
c) Folgender Satz wird angefügt:
„Erhält eine berücksichtigungsfähige Person selbst
einen Auslandszuschlag oder wird der Auslands-
zuschlag für eine berücksichtigungsfähige Person
bereits an eine andere Person gezahlt, so ist die
Zahlung eines auslandstrennungsbedingten Mehr-
aufwands für die berücksichtigungsfähige Person
ausgeschlossen.“
4. § 14 Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
2019
Auswärtigen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 1866. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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