§ 1 Zweckbestimmung des Gesetzes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 54
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 08.12.2020 – 6 B 2637/20Zitiert von 3
- VG Frankfurt am Main, 16.10.2020 – 6 L 2470/20.FZitiert von 2
- BVerwG, 22.03.2012 – 7 C 1/11Atomrechtliche Genehmigung; Aufbewahrung von Kernbrennstoffen aus dem Kernkraftwerk Unterweser im dazugehörigen StandortzwischenlagerZitiert von 29
- OVG NRW, 03.12.2024 – 21 D 98/17.AKZitiert von 3
- VG Karlsruhe, 29.12.2023 – 4 K 2585/23
- OVG Niedersachsen, 23.06.2010 – 7 KS 215/03Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 07.11.2024 – 10 S 1555/24Zitiert von 2
- VGH Hessen, 29.08.2024 – 6 C 1172/17.T
- VGH Bayern, 18.06.2024 – 22 A 20.40009
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 AtG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Zweck dieses Gesetzes ist,
1.
die Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität geordnet zu beenden und bis zum Zeitpunkt der Beendigung den geordneten Betrieb sicherzustellen,
2.
Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen zu schützen und durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen verursachte Schäden auszugleichen,
3.
zu verhindern, daß durch Anwendung oder Freiwerden der Kernenergie oder ionisierender Strahlen die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet wird,
4.
die Erfüllung internationaler Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Kernenergie und des Strahlenschutzes zu gewährleisten.