Gesetze / Strahlenschutzverordnung
StrlSchV§ 46 Bereithalten des Strahlenschutzgesetzes und der Strahlenschutzverordnung
Stand: 10.06.2019
Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass das Strahlenschutzgesetz und diese Verordnung in Betrieben oder selbständigen Zweigbetrieben, bei Nichtgewerbetreibenden an dem Ort der Tätigkeit, zur Einsicht ständig verfügbar gehalten wird, wenn regelmäßig mindestens eine Person beschäftigt oder unter der Aufsicht eines anderen tätig ist.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 46 StrlSchV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Baden-Württemberg, 30.10.2014 – 10 S 3450/11Zitiert von 12
- OVG Niedersachsen, 10.08.2006 – 7 LA 303/04Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.