Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz

ATA-OTA-G

§ 17 Praxisbegleitung

Stand: 01.01.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/17#abs-1 (1) Die Schule unterstützt die praktische Ausbildung, indem sie eine Praxisbegleitung in angemessenem Umfang gewährleistet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/17#abs-2 (2) Die Praxisbegleitung betreut und beurteilt die Auszubildenden während ihrer Praxiseinsätze fachlich im Benehmen mit der Praxisanleitung und unterstützt die Praxisanleitung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/17#abs-3 (3) Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung unterstützen die Schule bei der Durchführung der von der Schule zu leistenden Praxisbegleitung.

§ 16 § 18