Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz
ATA-OTA-G§ 17 Praxisbegleitung
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/17#abs-1 (1) Die Schule unterstützt die praktische Ausbildung, indem sie eine Praxisbegleitung in angemessenem Umfang gewährleistet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/17#abs-2 (2) Die Praxisbegleitung betreut und beurteilt die Auszubildenden während ihrer Praxiseinsätze fachlich im Benehmen mit der Praxisanleitung und unterstützt die Praxisanleitung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/17#abs-3 (3) Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung unterstützen die Schule bei der Durchführung der von der Schule zu leistenden Praxisbegleitung.
Änderungsverlauf
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24.02.2021 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I 274)
BGBl. 2021 I S. 274
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.