Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz

ATA-OTA-G

§ 18 Curriculum der Schule und Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung

Stand: 01.01.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/18#abs-1 (1) Die Schule erstellt ein schulinternes Curriculum für den theoretischen und den praktischen Unterricht nach den Vorgaben dieses Gesetzes und auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 66.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/18#abs-2 (2) Die verantwortliche Einrichtung der praktischen Ausbildung erstellt einen Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung nach den Vorgaben dieses Gesetzes und auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 66.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/18#abs-3 (3) Die Schule und die verantwortliche Einrichtung der praktischen Ausbildung stimmen im gegenseitigen Einvernehmen das schulinterne Curriculum und den Ausbildungsplan ab.

§ 17 § 19