Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
ATA-OTA-APrV§ 9 Qualifikation der Praxisanleitung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/9?asof=2022-01-01#abs-1 (1) Zur Praxisanleitung geeignet ist eine Person, die
Die Länder können den Zeitraum, in dem die berufspädagogischen Fortbildungen nach Satz 1 Nummer 4 zu absolvieren sind, auf bis zu drei Jahre verlängern. Der Stundenumfang ist entsprechend zu erhöhen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/9?asof=2022-01-01#abs-2 (2) Zur Praxisanleitung geeignet ist auch eine Person, die
Die Länder können den Zeitraum, in dem die berufspädagogischen Fortbildungen nach Satz 1 Nummer 3 zu absolvieren sind, auf bis zu drei Jahre verlängern. Der Stundenumfang ist entsprechend zu erhöhen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/9?asof=2022-01-01#abs-3 (3) Während der praktischen Ausbildung im ambulanten Kontext gemäß den Anlagen 2 und 4 kann die Praxisanleitung nach § 16 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes auch durch qualifizierte Fachkräfte der ambulanten Einrichtung, die nicht über eine Qualifikation nach Absatz 1 oder 2 verfügen, sichergestellt werden.
Änderungsverlauf
-
01.10.2023 in Kraft
§ 9 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 148 140)
BGBl. 2023 I Nr. 148
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.