Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung

ATA-OTA-APrV

§ 8 Jahreszeugnisse

Stand: 01.01.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/8#abs-1 (1) Für jedes Ausbildungsjahr muss die Schule der oder dem Auszubildenden ein Jahreszeugnis ausstellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/8#abs-2 (2) Im Jahreszeugnis sind insbesondere anzugeben

1.
die Jahresnote als Gesamtnote der Fächer des theoretischen und praktischen Unterrichts,
2.
die Jahresnote als Gesamtnote für die praktischen Einsätze,
3.
etwaige Fehlzeiten während des theoretischen und praktischen Unterrichts und
4.
etwaige Fehlzeiten während der praktischen Ausbildung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/8#abs-3 (3) Die Jahresnote für den theoretischen und praktischen Unterricht wird aus den Einzelnoten der Lernbereiche gebildet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/8#abs-4 (4) Die Jahresnote für alle praktischen Einsätze wird von der Schule unter Berücksichtigung der qualifizierten Leistungseinschätzungen nach § 7 Absatz 1 festgelegt. Ist ein praktischer Einsatz am Ende eines Ausbildungsjahres nicht beendet, so erfolgt die Berücksichtigung im nächsten Ausbildungsjahr. Die Jahresnote für alle praktischen Einsätze ist im Benehmen mit der verantwortlichen Einrichtung der praktischen Ausbildung festzulegen.

§ 7 § 9