Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung

ATA-OTA-APrV

§ 2 Gliederung der Ausbildung

Stand: 01.01.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/2#abs-1 (1) Die Ausbildung erfolgt im Wechsel von Abschnitten des theoretischen und praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/2#abs-2 (2) Der theoretische und praktische Unterricht und die praktische Ausbildung sind aufeinander abzustimmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/2#abs-3 (3) Die Schule und die verantwortliche Einrichtung der praktischen Ausbildung nach § 14 Absatz 3 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes haben im gegenseitigen Einvernehmen das schulinterne Curriculum und den Ausbildungsplan nach den Grundsätzen der Absätze 1 und 2 abzustimmen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/2#abs-4 (4) Die Länder können ein Rahmencurriculum und einen Rahmenausbildungsplan verbindlich erlassen.

§ 1 § 3