Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
ATA-OTA-APrV§ 9 Qualifikation der Praxisanleitung
Stand: 20.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/9#abs-1 (1) Zur Praxisanleitung geeignet ist eine Person, die
Die Länder können den Zeitraum, in dem die berufspädagogischen Fortbildungen nach Satz 1 Nummer 4 zu absolvieren sind, auf bis zu drei Jahre verlängern. Der Stundenumfang ist entsprechend zu erhöhen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/9#abs-2 (2) Zur Praxisanleitung geeignet ist auch eine Person, die
Die Länder können den Zeitraum, in dem die berufspädagogischen Fortbildungen nach Satz 1 Nummer 3 zu absolvieren sind, auf bis zu drei Jahre verlängern. Der Stundenumfang ist entsprechend zu erhöhen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/9#abs-3 (3) Während der praktischen Ausbildung im ambulanten Kontext gemäß den Anlagen 2 und 4 kann die Praxisanleitung nach § 16 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes auch durch qualifizierte Fachkräfte der ambulanten Einrichtung, die nicht über eine Qualifikation nach Absatz 1 oder 2 verfügen, sichergestellt werden.