Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
ATA-OTA-APrV§ 96 Durchführung des praktischen Teils der Nachprüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/96?asof=2022-01-01#abs-1 (1) Im praktischen Teil der Nachprüfung ist jede Prüfungskandidatin und jeder Prüfungskandidat einzeln zu prüfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/96?asof=2022-01-01#abs-2 (2) Der praktische Teil muss
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/96?asof=2022-01-01#abs-3 (3) Der praktische Teil muss von mindestens zwei Fachprüferinnen und Fachprüfern abgenommen werden, von denen mindestens eine oder einer zum Zeitpunkt der Prüfung als praxisanleitende Person tätig ist. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist im praktischen Teil berechtigt, Prüfungsfragen zu stellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/96?asof=2022-01-01#abs-4 (4) Die betroffenen Patientinnen und Patienten oder eine vertretungsberechtigte Person müssen in die Teilnahme an der Prüfungssituation eingewilligt haben. Die verantwortliche Ärztin oder der verantwortliche Arzt kann die Durchführung der Aufgabe aus medizinischen Gründen ablehnen.
Änderungsverlauf
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01.10.2023 in Kraft
§ 96 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 148 140)
BGBl. 2023 I Nr. 148
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