Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung

ATA-OTA-APrV

§ 97 Bestandteile des praktischen Teils und Dauer der Nachprüfung

Stand: 01.01.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/97#abs-1 (1) Der praktische Teil der Nachprüfung besteht aus

1.
der Erstellung eines umfassenden perioperativen Ablaufplanes,
2.
der Fallvorstellung,
3.
der Durchführung der geplanten und situativ erforderlichen berufsfeldspezifischen Maßnahmen und
4.
einem Reflexionsgespräch.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/97#abs-2 (2) Die gesamte Dauer der Prüfung soll einschließlich des Reflexionsgespräches maximal drei Stunden betragen. Der Ablaufplan ist innerhalb einer Bearbeitungszeit von 60 Minuten zu erstellen. Die Fallvorstellung darf maximal 10 Minuten dauern. Das Reflexionsgespräch darf maximal 10 Minuten dauern.

§ 96 § 98